5.2 | Nach verschiedenen Einzelsteuergesetzen |
Vorbemerkung
Die nachfolgend genannten Aufzeichnungspflichten gelten für alle Unternehmen, die im Einzelfall den Tatbestand verwirklichen, an den das Gesetz die Aufzeichnungspflicht knüpft, unabhängig von der Größe oder der Rechtsform des Unternehmens und unabhängig von der handelsrechtlichen Kaufmannseigenschaft. Nur soweit die geforderten Aufzeichnungen nicht im Rahmen einer ordnungsmäßigen Buchführung erfolgen (können), sind jeweils besondere Aufzeichnungen erforderlich.
Vorschrift | Inhalt |
§ 6 Abs. 4 UStG §§ 8 bis 11, 13, 17 UStDV |
Aufzeichnungspflichten bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen |
§ 6a Abs. 3 UStG §§ 17a bis 17c UStDV |
Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen |
§ 7 Abs. 4 UStG §§ 12, 13 UStDV |
Aufzeichnungspflichten bei Lohnveredelungen an Ausfuhrgegenständen |
§ 8 Abs. 3 UStG § 18 UStDV |
Aufzeichnungspflichten bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und die Luftfahrt |
§ 4 Nr. 3 Satz 3 UStG §§ 20, 21 UStDV |
Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit bestimmten sonstigen Leistungen an Gegenständen der Einfuhr bzw. Ausfuhr und im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Gegenständen. |
§ 4 Nr. 5 Satz 3 UStG § 22 UStDV |
Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit bestimmten umsatzsteuerfreien Vermittlungsleistungen. |
§ 22 Abs. 1 UStG §§ 63 ff. UStDV |
Umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten aller Unternehmer, gegebenenfalls getrennt nach umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen (und der nach § 9 UStG als steuerpflichtig behandelten) Leistungen; diese wiederum getrennt nach Steuersätzen, soweit keine besonderen Erleichterungsvorschriften greifen, insbesondere: |
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG |
Aufzeichnung der vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Leistungen; bei Istversteuerung im Sinne von § 20 UStG sind die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. |
§ 22 Abs. 2 Nr. 2 UStG |
Aufzeichnung der vereinnahmten Entgelte (Anzahlungen / Vorauszahlungen) für die vom Unternehmer noch nicht ausgeführten Leistungen. |
§ 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG |
Aufzeichnung der Bemessungsgrundlagen [BMG] für folgende unentgeltliche Wertabgaben:
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§ 22 Abs. 2 Nr. 4 UStG |
Aufzeichnung der Steuerbeträge, die wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldet werden – § 14 Abs. 2, 3 UStG. |
§ 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG |
Wenn der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist, vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 UStG, sind aufzuzeichnen die Entgelte / Teilentgelte sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer für:
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§ 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG § 64 UStDV |
Aufzeichnung der BMG für die Einfuhr [§ 11 UStG] sowie die dafür entrichtete Einfuhrumsatzsteuer [EUSt], wenn der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist; |
§ 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG |
Aufzeichnung der BMG für den innergemeinschaftlichen Erwerb (von Gegenständen) und der hierauf fallenden Steuerbeträge. |
§ 22 Abs. 3 UStG |
Aufzeichnungen bei nur teilweiser Berechtigung zum Vorsteuerabzug. |
§ 22 Abs. 4 UStG |
Aufzeichnung der Berechnungsgrundlagen für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG. |
§ 22 Abs. 4a UStG |
Aufzeichnung eigener Gegenstände, die der Unternehmer zur eigenen Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, wenn
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§ 22 Abs. 4b UStG |
Aufzeichnung aller Gegenstände, die der Unternehmer von einem anderen Unternehmer mit USt-Identifikationsnummer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zur Ausführung einer sonstigen Leistung erhält (z. B. Miete, Leihe). |
§ 22 Abs. 5 UStG § 68 UStDV |
Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes nach amtlich vorgeschriebenem Muster für solche Unternehmer, die außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Umsätze ausführen oder Waren erwerben (z. B. „fliegende Händler”, Flohmarkt-Händler). |
§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 5 UStG § 72 UStDV |
Aufzeichnungspflichten bei steuerfreien Reiseleistungen. |
§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG |
Laufende Führung eines besonderen Verzeichnisses für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. |
§ 4 Abs. 7 EStG |
Aufzeichnungspflichten für alle Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG |
§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG |
Laufende Führung eines besonderen Verzeichnisses für geringwertige Wirtschaftsgüter. |
§ 7a Abs. 8 EStG |
Laufende Führung eines besonderen Verzeichnisses für Wirtschaftsgüter, für die erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen vorgenommen werden. |
§ 41 Abs. 1 EStG § 4 LStDV |
Aufzeichnungen des Arbeitgebers beim Lohnsteuerabzug – Führung eines Lohnkontos. |
§ 19a Abs. 9 Nr. 2 EStG § 6 LStDV |
Aufzeichnungen des Arbeitgebers bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen. |
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