Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999


Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes

§ 8
Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen

 (1) 1Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muß der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). 2Die Voraussetzung muß sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

 (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muß sich auch dies aus den Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

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