Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1990


§ 6
Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen

 (1) 1Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen zu schaffen, die zur Durchführung des Verfahrens bei der Nachversteuerung des steuerfrei gebliebenen Vorteils erforderlich sind; hierzu hat der Arbeitgeber die steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder in einem Sammellohnkonto (§ 4) oder in sonstigen Aufzeichnungen zu vermerken und dabei die Höhe des steuerfrei belassenen geldwerten Vorteils sowie Beginn und Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. 2Werden Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3, Abs. 3a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes überlassen, so sind auch der Tag der Beschlußfassung über die Überlassung und der Tag der Überlassung aufzuzeichnen.

 (2) Bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 3a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes hat der Arbeitgeber, wenn er die Wertpapiere verwahrt, ein Verzeichnis über die bei ihm verwahrten Wertpapiere zu führen.

 (3) Dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers ist es innerhalb eines Monats anzuzeigen,

  1. vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 nicht fristgemäß vorgelegt hat, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber verwahrten Wertpapiere innerhalb der Sperrfrist veräußert oder aus der Verwahrung genommen hat oder wenn der Arbeitnehmer über Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19a Abs. 3 Nr. 7 bis 11, Abs. 3a Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes, die am Unternehmen des Arbeitgebers bestehen, vor Ablauf der Sperrfrist durch Veräußerung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung verfügt hat;
  2. vom Kreditinstitut, das die Wertpapiere verwahrt, wenn der Arbeitnehmer die Wertpapiere innerhalb der Sperrfrist veräußert oder aus der Verwahrung genommen hat;
  3. vom Arbeitnehmer, wenn er über Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19a Abs. 3 Nr. 7 bis 9, Abs. 3a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die an anderen Unternehmen als dem des Arbeitgebers bestehen, vor Ablauf der Sperrfrist verfügt hat.

 (4) 1Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 entfällt bei Entnahme von Wertpapieren aus der Verwahrung, wenn dem Arbeitgeber oder dem Kreditinstitut durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Wertpapiere nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 erneut in Verwahrung gegeben worden sind. 2Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Nr. 2 entfällt außerdem in den Fällen einer unschädlichen Verfügung nach § 19a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen, in denen die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen hat oder weil Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung oder Kündigung durch den Aussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind.

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