Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999


Zu § 22 des Gesetzes

§ 68
Befreiung von der Führung des Steuerheftes

 (1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Gesetzes sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, befreit,

  1. wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach § 22 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 66 dieser Verordnung führen,
  2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden,
  3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln.

 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Befreiung von der (Verpflichtung zur) Führung des Steuerheftes aus.

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