DIPL.-KFM. WERNER MUNDORF · STEUERBERATER · DEMMIN


Vergütung nach der Steuerberatergebührenverordnung

Was abgerechnet wird:

Steuerberater haben die gesetzliche Aufgabe – im Rahmen des jeweils erteilten Auftrags – ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten – § 33 Steuerberatungsgesetz [StBerG].

Abgerechnet wird daher im Einzelfall auch immer nur das, was tatsächlich Gegenstand des jeweils erteilten Auftrags ist. Die Vereinbarung einer Erfolgsvergütung ist hierbei grundsätzlich unzulässig – § 9 Abs. 1 StBerG.

Wie abgerechnet wird:

Sämtliche Leistungen, die in meinem Dienstleistungsangebot unter „Steuerberatung” aufgeführt sind, müssen zwingend nach der Steuerberatergebührenverordnung [StBGebV] abgerechnet werden – § 1 Abs. 1 StBGebV in Verbindung mit § 64 Abs. 1 StBerG. Die Vergütung besteht aus den Gebühren und dem Auslagenersatz.

Je nach Tätigkeit sieht diese Gebührenverordnung unterschiedliche Gebührenarten vor, nämlich:

Wertgebühren [§ 10 StBGebV], Zeitgebühren [§ 13 StBGebV] oder eine Pauschalvergütung [§ 14 StBGebV].

Was noch hinzu kommt, sind: Auslagen [§§ 16 bis 20 StBGebV] und Umsatzsteuer [§ 15 StBGebV].

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