Mit den Gebühren sind zwar auch die allgemeinen Geschäftskosten des Steuerberaters abgegolten [§ 3 Abs. 2 StBGebV], daneben hat er jedoch Anspruch auf Ersatz der mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags verbundenen Auslagen – § 3 Abs. 3 StBGebV.
Nach den §§ 16 bis 20 StBGebV ist die Höhe des Auslagenersatzes in folgenden Fällen besonders geregelt:
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des jeweiligen Auftrags zu zahlenden Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Er kann nach seiner Wahl einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der jeweiligen Gebühren, höchstens jedoch 20,00 € für jede Angelegenheit, beträgt oder die Erstattung der tatsächlich angefallenen, im einzelnen nachzuweisenden Entgelte fordern.
In bestimmten Fällen hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der Auslagen für Ablichtungen und die Überlassung elektronischer Dokumente; die Übermittlung per Telefax steht hier der Herstellung einer Ablichtung gleich.
Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten. Darüber hinaus erhält der Steuerberater ein Tage- und Abwesenheitsgeld, dessen Höhe von der Dauer der jeweiligen Geschäftsreise abhängt und zwischen 20 € und 60 € liegt; bei Auslandsreisen fällt jeweils ein Zuschlag in Höhe von 50 % an.
Als Fahrtkosten sind bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 € zuzüglich der baren Auslagen zu erstatten; im übrigen sind Fahrt- und Übernachtungskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten.
Eine Geschäftsreise – im Sinne der StBGebV – liegt immer dann vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei des Steuerberaters befindet.
Soweit die Steuerberatergebührenverordnung zum Auslagenersatz keine besonderen Regelungen getroffen hat, gelten die allgemeinen bürgerlich–rechtlichen Vorschriften.
Die Umsatzsteuer – in Höhe von derzeit 19 Prozent – ist der Vergütung, also der Summe aus Gebühren und Auslagen, noch hinzuzurechnen – § 15 StBGebV.
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