DIPL.-KFM. WERNER MUNDORF · STEUERBERATER · DEMMIN


Auslagen und Umsatzsteuer

Mit den Gebühren sind zwar auch die allgemeinen Geschäftskosten des Steuerberaters abgegolten [§ 3 Abs. 2 StBGebV], daneben hat er jedoch Anspruch auf Ersatz der mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags verbundenen Auslagen – § 3 Abs. 3 StBGebV.

Nach den §§ 16 bis 20 StBGebV ist die Höhe des Auslagenersatzes in folgenden Fällen besonders geregelt:

Soweit die Steuerberatergebührenverordnung zum Auslagenersatz keine besonderen Regelungen getroffen hat, gelten die allgemeinen bürgerlich–rechtlichen Vorschriften.

Die Umsatzsteuer – in Höhe von derzeit 19 Prozent – ist der Vergütung, also der Summe aus Gebühren und Auslagen, noch hinzuzurechnen – § 15 StBGebV.

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