Nach dieser Gebührenart dürfen Tätigkeiten des Steuerberaters nur in den folgenden beiden Hauptfällen abgerechnet werden:
Bei folgenden, abschließend aufgezählten Tätigkeiten sieht die StBGebV die Abrechnung nach der Zeitgebühr vor:
Der Gebührenrahmen für diese Gebührenart erstreckt sich nach dem derzeit aktuellen Stand der StBGebV vom 27. April 2001 von 19 € bis 46 € je angefangene halbe Stunde und hatte bis zum 31. 12. 2001 zwischen 37,50 DM bis 90,00 DM je angefangene halbe Stunde gelegen. Die Bestimmung der Gebühr innerhalb dieses Rahmens hängt neben dem Schwierigkeitsgrad der beruflichen Tätigkeit und neben der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber auch entscheidend davon ab, ob die Tätigkeit von einem angestellten Mitarbeiter ohne Steuerberaterqualifikation, von einem angestellten Mitarbeiter mit Steuerberaterqualifikation oder vom Kanzleiinhaber selbst ausgeführt wird.
Unter Berücksichtigung der heute in anderen, vergleichbar qualifizierten, beratenden Berufen üblichen Stundensätze von 100 € an aufwärts, unter Berücksichtigung des ständigen Wandels und der zunehmenden Kompliziertheit des deutschen Steuerrechts in Verbindung mit ständig steigenden beruflichen Haftungsrisiken werden bei Anwendung von Zeitgebühren für meine Tätigkeiten grundsätzlich 45 € je angefangene halbe Stunde abgerechnet; Tätigkeiten von Mitarbeitern, die nicht selbst auch Steuerberater sind, werden mit 30 € je angefangene halbe Stunde abgerechnet.
Berufliche Tätigkeiten, die – zum Beispiel aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades oder wegen einer noch nicht durch die Finanzgerichtsbarkeit geklärten Rechtsfrage – einerseits eine über das berufsübliche Maß an Sachverstand hinausgehende Berufserfahrung erfordern, andererseits mit besonderen Haftungsrisiken verbunden sind, werden nur bei Abschluß einer schriftlichen Honorarvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 StBGebV übernommen.
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