DIPL.-KFM. WERNER MUNDORF · STEUERBERATER · DEMMIN


Aufgabenfelder · Berufsmerkmale

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf gemäß § 2 StBerG nur von solchen Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die nach dem Steuerberatungsgesetz hierzu befugt sind: Steuerberatung ist Vorbehaltsaufgabe. Dabei wird zwischen haupt- und nebenberuflicher bzw. entgeltlicher und unentgeltlicher Hilfeleistung nicht unterschieden. Befugt in diesem Sinne sind insbesondere Steuerberater – § 3 Nr. 1 StBerG.

Nach der Definition des Steuerberatungsgesetzes haben Steuerberater die gesetzliche Aufgabe, ihre Auftraggeber – im Rahmen des jeweils erteilten Auftrags – in Steuersachen zu beraten, sie vor den Finanzbehörden und den Finanzgerichten zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten Hilfe zu leisten – § 33 Steuerberatungsgesetz [StBerG]. Hierzu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen als Verteidiger vor den Strafgerichten wegen einer Steuerstraftat oder in Bußgeldangelegenheiten wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung.

Damit gewährleistet ist, daß Steuerberater diese Aufgaben auch ordnungsgemäß erfüllen können, schreibt das Steuerberatungsgesetz – von den Ausnahmen des § 38 StBerG abgesehen – eine besondere Prüfung – insbesondere der steuerrechtlichen Fachkenntnisse des jeweiligen Bewerbers – vor. Diese Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde gebildet ist, in der Regel also beim Landesfinanzministerium. Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, sind besondere Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen, die in § 36 StBerG abschließend aufgezählt sind. Erst nach erfolgreichem Abschluß dieser Prüfung erfolgt die öffentliche Bestellung zum Steuerberater.

Steuerberater sind nicht nur „Helfer in Steuersachen” – diesen Beruf gab es früher einmal –, sondern moderne Dienstleister mit zum großen Teil akademischer Ausbildung, zumeist wirtschaftswissenschaftlicher, gelegentlich auch rechtswissenschaftlicher Ausrichtung, und können daher, insbesondere auf dem großen Feld der betriebswirtschaftlichen Beratung, ein breit gefächertes Angebot an Beratungsleistungen bereitstellen, das weit über die oben genannten Kernaufgaben nach dem Steuerberatungsgesetz hinausgeht. Je nach Tätigkeitsschwerpunkten und persönlichen Interessen des jeweiligen Berufsträgers kommt hier eine Vielzahl von möglichen Beratungsfeldern in Betracht.

Die für Unternehmer relevanten Teile des Rechts, insbesondere das Handels- und das Gesellschaftsrecht, gehören regelmäßig zu den auch von Steuerberatern wissensmäßig abgedeckten Rechtsgebieten, aber auch die Teile des bürgerlichen Rechts, die für Unternehmer relevant sind, z. B. eheliches Güterrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, etc., gehören – zumindest in Grundzügen – zu seinem Wissensgebiet. Im Zweifel wird der Steuerberater dem Mandanten jedoch die Konsultierung eines Rechtsanwalts zu speziellen Fragestellungen empfehlen.

Das betriebswirtschaftlich ausgerichtete Dienstleistungsangebot eines Steuerberaters ist naturgemäß in erster Linie an unternehmerisch tätige Auftraggeber gerichtet. Darüber hinaus können Steuerberater aber gerade auch für Existenzgründer, also für Menschen, die unternehmerisch erst noch tätig werden wollen, eine überaus wertvolle Hilfe sein. Nicht nur wegen der oben beschriebenen betriebswirtschaftlichen Ausbildung vieler Steuerberater, sondern insbesondere aufgrund des Umstands, daß schon im Rahmen der Unternehmensgründung neben betriebswirtschaftlichen und haftungsrechtlichen Fragen insbesondere auch steuerrechtliche Aspekte für die Wahl der Rechtsform und den Aufbau der Organisation des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind, denn hier werden die Grundlagen gelegt.

Bei bereits etablierten Unternehmen ist es wiederum der Steuerberater, der aus der gründlichen Kenntnis des Unternehmens – zumeist über viele Jahre hinweg – in Verbindung mit seiner betriebswirtschaftlichen Kompetenz für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen zum Unternehmensberater im umfassendsten Sinne wird. Meist noch vor dem Unternehmer selbst, erkennt der Steuerberater anhand der aktuellen Auswertung der Finanzbuchführung drohende Probleme, wie z. B. bevorstehende Liquiditätsengpässe aufgrund eines zu hohen Forderungsbestandes.

Da der betreffende Unternehmer in der Regel mit der Leitung und der Durchführung seines Unternehmens gut ausgelastet ist, in vielen Fällen aber auch weder über die Erfahrung noch über die erforderliche Fachkenntnis verfügt, um derartige Entwicklungen frühzeitig anhand der Zahlen der Finanzbuchführung erkennen zu können, werden aus drohenden Problemen schnell tatsächliche Probleme, wenn es unterlassen wird, zeitnah entsprechend gegenzusteuern. Bei kleineren und mittleren Unternehmen teilen sich also sinnvollerweise Unternehmer und Steuerberater die Funktionen des Kapitäns und des Steuermanns; größere und große Unternehmen können sich ihren eigenen Steuermann [Steuerabteilung] leisten.

Im Grunde ist damit aber das Prinzip der Aufgabenteilung nur angerissen; es läßt sich auf den gesamten Verbund zwischen Unternehmer und Steuerberater ausweiten. Entscheidend ist, daß der Unternehmer die „zündenden” Ideen hat und der Steuerberater ihm dabei hilft, diese aus betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Sicht optimal umzusetzen – oder ihm rät, von seiner Idee wieder Abstand zu nehmen. Notwendige Voraussetzung für das Funktionieren dieses Verbundes sind gegenseitiges persönliches und fachliches Vertrauen sowie der ständige Informationsaustausch innerhalb dieses Verbundsystems.

So zu sagen nebenbei hält der Steuerberater dem Unternehmer auch noch „den Rücken frei”, soweit es den administrativen Teil steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten betrifft: Um Steuererklärungen, Steueranmeldungen, Steuervoranmeldungen, Schriftverkehr mit dem Finanzamt oder den Krankenkassen, um steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fristen und Termine muß sich der Unternehmer nicht mehr persönlich kümmern. Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für die Bereiche Buchführung und Bilanz sowie für den gesamten Bereich Personalabrechnung [Lohn- und Gehaltsabrechnung, Meldungen an Sozialversicherungsträger, Austellung von Bescheinigungen und Lohnsteuerkarten, etc.] – entsprechende Beauftragung jeweils unterstellt.

Der Steuerberater bezahlt sich also im Grunde von selbst, ... weil er sich bezahlt macht.

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