STEUERBERATUNGSGESETZ


Erster Teil. Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt. Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Zweiter Unterabschnitt. Befugnis

§ 3
Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

  Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

  1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftprüfer und vereidigte Buchprüfer,
  2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Personen sind,
  3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesell-schaften,
  4. Personen oder Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-Vertrag erbringen. 2Sie dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. 3Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater”, „Steuerbevollmächtigter” oder „Steuerberatungsgesellschaft” zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. 4Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.
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