STEUERBERATUNGSGESETZ


Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt. Voraussetzungen für die Berufsausübung
Erster Unterabschnitt. Persönliche Voraussetzungen

§ 37
Steuerberaterprüfung

 (1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.

 (2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung.

 (3) 1Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

  1. Steuerliches Verfahrensrecht,
  2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
  3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
  4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
  5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,
  6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
  7. Volkswirtschaft,
  8. Berufsrecht.

2Nicht erforderlich ist, daß sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.

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