Erster Teil. Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt. Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Zweiter Unterabschnitt. Befugnis
§ 2
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
1Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von solchen Personen und Personenvereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. 2Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit.
← | Zurück | → |