STEUERBERATUNGSGESETZ


Erster Teil. Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt. Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Vierter Unterabschnitt. Sonstige Vorschriften

§ 12
Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten

 1Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. 2Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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