STEUERBERATUNGSGESETZ


Erster Teil. Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt. Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Vierter Unterabschnitt. Sonstige Vorschriften

§ 11
Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten erhoben und auch für Zwecke künftiger Verfahren verarbeitet und genutzt werden; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.

 ←  Zurück  →