Allgemeine Anmerkungen zum Thema „Steuergestaltungsberatung” finden Sie hier.
2. Bei Vermögensübergängen von Todes wegen [Nachlaßregelungen]
Geschenke „von warmer Hand” werden immer als erfreuliche Geste empfunden. Bei Geschenken „von kalter Hand” fehlt es nicht nur an der Geste, sie haben auch etwas Unvermeidliches und lassen sich – im nachhinein – keinesfalls mehr gestalten. Durch rechtzeitige Planung und Umsetzung eigener Vorstellungen lassen sich sowohl der eigene Wille als auch bestmöglicher Vermögenserhalt realisieren — Nachlaßregelung. Es bietet sich darüber hinaus regelmäßig an, schon zu Lebzeiten – unter Ausschöpfung von Freibeträgen und Freigrenzen – und in gewissen zeitlichen Abständen Schenkungen (Sach- und / oder Geldschenkungen) vorzunehmen.
3. Bei Vermögensübergängen unter Lebenden
Bei besonderen Vorhaben und Anlässen, insbesondere bei Planung größerer Investitionen [Sach- oder Finanzinvestitionen], jeweils mit Finanzierungs- sowie Risikoberatung und – soweit relevant – Beratung zum Gesellschafts- und Unternehmens- (steuer)recht, zum Beispiel bei
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