Der Steuerberater kann gemäß § 9 Abs. 1 StBGebV seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm persönlich – also eigenhändig – unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern; die Formvorschriften des § 9 Abs. 2 StBGebV sind bei der Gebührenberechnung zu beachten.
Für die entstandenen – oder voraussichtlich entstehenden – Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater von seinem Auftraggeber einen Vorschuß fordern [§ 8 StBGebV]; auch hierfür gelten die Formvorschriften entsprechend.
Ohne eine formgerechte Berechnung muß der Auftraggeber nicht zahlen und gerät auch nicht in Verzug: Die Forderung des Steuerberaters ist zwar entstanden, sie ist aber nicht fällig und daher auch nicht einklagbar.
Der Vergütungsanspruch des Steuerberaters wird gemäß § 7 StBGebV sofort fällig, wenn der Auftrag beendet oder die Angelegenheit erledigt – und eine ordnungsgemäße Gebührenberechnung an den Auftraggeber übermittelt worden ist.
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