Steuerberatergebührenverordnung


Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften

§ 3
Mindestgebühr, Auslagen.

 (1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn Euro.

 (2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.

 (3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, der Schreibauslagen und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.

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