Zweiter Teil. Verfahren
Abschnitt IV. Urteile und andere Entscheidungen
§ 113
[Beschlüsse]
(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.
(2) 1Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. 2Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sind stets zu begründen. 3Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
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