Zweiter Teil. Verfahren
Abschnitt IV. Urteile und andere Entscheidungen
§ 107
[Berichtigung des Urteils]
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) 1Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 2Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
← | Zurück | → |