FINANZGERICHTSORDNUNG


Zweiter Teil. Verfahren
Abschnitt IV. Urteile und andere Entscheidungen

§ 114
[Einstweilige Anordnungen]

 (1) 1Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 2Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

 (2) 1Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. 2Dies ist das Gericht des ersten Rechtszuges. 3In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

 (3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.

 (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

 (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

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