FINANZGERICHTSORDNUNG


Dritter Teil. Kosten und Vollstreckung
Abschnitt I. Kosten

§ 138
[Kostenentscheidung durch Beschluß]

 (1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach– und Streitstand ist zu berücksichtigen.

 (2) 1Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, daß dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben oder im Falle der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. 2§ 137 gilt sinngemäß.

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