FINANZGERICHTSORDNUNG


Zweiter Teil. Verfahren
Abschnitt IV. Urteile und andere Entscheidungen

§ 108
[Berichtigung des Tatbestands]

 (1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

 (2) 1Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. 2Der Beschluß ist unanfechtbar. 3Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. 4Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.

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