Zweiter Teil. Verfahren
Abschnitt IV. Urteile und andere Entscheidungen
§ 109
[Nachträgliche Ergänzung eines Urteils]
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen worden ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) 1Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. 2Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
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