Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999


Zu § 22 des Gesetzes

§ 66
Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze

 Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.

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