Zu § 22 des Gesetzes
§ 66
Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.
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