Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999


Zu § 23 des Gesetzes

§ 69
Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze

 (1) 1Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 des Gesetzes) werden die in der Anlage bezeichneten Vomhundertsätze des Umsatzes als Durchschnittssätze festgesetzt. 2Die Durchschnittssätze gelten jeweils für die bei ihnen angegebenen Berufs- und Gewerbezweige.

 (2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der in § 4 Nr. 8, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 10 und 21 des Gesetzes bezeichneten Umsätze.

 (3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr 61 356 Euro (bis 31. 12. 2001: 120 000 Deutsche Mark) überstiegen hat, kann die Durchschnittssätze nicht in Anspruch nehmen.

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