Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999


Zu § 22 des Gesetzes

§ 65
Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer

 (1) 1Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben folgendes aufzuzeichnen:

  1. die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen;
  2. die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. 2Für ihre Bemessung gilt Nummer 1 entsprechend.

2Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 und 7 des Gesetzes bleiben unberührt.

 ←  Zurück  →