Achter Abschnitt.
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 47
Anwendung.
(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf
(2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.
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