Steuerberatergebührenverordnung


Siebenter Abschnitt.
Gerichtliche und andere Verfahren

§ 46
Vergütung bei Prozeßkostenhilfe.

 Für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.

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