Steuerberatergebührenverordnung


Siebenter Abschnitt.
Gerichtliche und andere Verfahren

§ 45
Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren.

 Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren, und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

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