STEUERBERATUNGSGESETZ


Erster Teil. Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt. Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Vierter Unterabschnitt. Sonstige Vorschriften

§ 8
Werbung

 (1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.

 (2) 1Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. 2Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.

 (3) Die § 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.

 (4) 1Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. 2Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter / Geprüfte Bilanzbuchhalterin” oder „Steuerfachwirt / Steuerfachwirtin” erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. 3Die genannten Personen haben dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufzuführen.

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