Erster Teil. Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt. Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Dritter Unterabschnitt. Verbot und Untersagung
§ 7
Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,
(2)1Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. 2Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Nr. 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.
(3) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, in deren Bezirk die Person oder Vereinigung, deren Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Geschäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
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