Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt. Organisation des Berufs
§ 79
Beiträge und Gebühren
(1) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. 2Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) 1Die Steuerberaterkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten oder für Amtshandlungen nach dem Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses Gesetzes Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. 2Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) 1Der Anspruch der Steuerberaterkammer auf Zahlung von Beiträgen und Gebühren unterliegt der Verjährung. 2§ 20 des Verwaltungskostengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
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