STEUERBERATUNGSGESETZ


Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt. Organisation des Berufs

§ 78
Satzung

 (1) 1Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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