STEUERBERATUNGSGESETZ


Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt. Organisation des Berufs

§ 80
Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer

 (1) 1Persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Steuerberaterkammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. 2Auf Verlangen haben sie dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der Steuerberaterkammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei denn, dass sie dadurch ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden.

 (2) Sofern Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine persönlichen Mitglieder sind.

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