STEUERBERATUNGSGESETZ
Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten
§ 58
Tätigkeit als Angestellter
(1) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 ausüben. 2Sie dürfen ferner tätig werden
- als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
- als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine,
- als Angestellte von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle, die jeweilige Geschäftsstelle der Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird;
- als Angestellte von Genossenschaften oder anderen Personenvereinigungen,
| a) |
deren Mitglieder ausschließlich Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 sind und |
| b) |
deren Zweck ausschließlich der Betrieb von Einrichtungen zur Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufes ist. |
- als Angestellte von Steuerberaterkammern (§ 73, § 85),
- als Angestellte von ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, wenn diese den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 genannten vergleichbar sind und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen,
- als Geschäftsführer oder als Angestellte einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, wenn alle Geschäftsführer und alle Mitglieder Angehörige europäischer steuerberatender, wirtschaftsprüfender oder rechtsberatender Berufe sind.