STEUERBERATUNGSGESETZ


Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten

§ 58
Tätigkeit als Angestellter

 (1) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 ausüben. 2Sie dürfen ferner tätig werden

  1. als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
  2. als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine,
  3. als Angestellte von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle, die jeweilige Geschäftsstelle der Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird;
  4. als Angestellte von Genossenschaften oder anderen Personenvereinigungen,
 a) deren Mitglieder ausschließlich Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 sind und
 b) deren Zweck ausschließlich der Betrieb von Einrichtungen zur Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufes ist.
  1. als Angestellte von Steuerberaterkammern (§ 73, § 85),
  2. als Angestellte von ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, wenn diese den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 genannten vergleichbar sind und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen,
  3. als Geschäftsführer oder als Angestellte einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, wenn alle Geschäftsführer und alle Mitglieder Angehörige europäischer steuerberatender, wirtschaftsprüfender oder rechtsberatender Berufe sind.
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