STEUERBERATUNGSGESETZ


Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt. Organisation des Berufs

§ 73
Steuerberaterkammer

 (1) 1Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. 2Diese führt die Bezeichnung „Steuerberaterkammer”.

 (2) 1Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im Bezirk der Oberfinanzdirektion. 2Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 (3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten Kammern bestehen.

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