STEUERBERATUNGSGESETZ


Erster Teil. Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt. Lohnsteuerhilfevereine
Fünfter Unterabschnitt. Verordnungsermächtigung

§ 31
Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen

  1. über das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
  2. über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine,
  3. über die Verfahren bei der Eröffnung und Schließung von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern;
  4. über die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen und Nachweise.

 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden zu übertragen.

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