Erster Teil. Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt. Lohnsteuerhilfevereine
Fünfter Unterabschnitt. Verordnungsermächtigung
§ 31
Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden zu übertragen.
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