Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 32
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte üben einen freien Beruf aus. 2Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(3) 1Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. 2Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird.
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