STEUERBERATUNGSGESETZ


Erster Teil. Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt. Lohnsteuerhilfevereine
Vierter Unterabschnitt. Aufsicht

§ 30
Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

 (1) Die Oberfinanzdirektionen führen ein Verzeichnis über

  1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanzbezirk ihren Sitz haben;
  2. die im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen.

 (2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

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