Erster Teil. Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt. Lohnsteuerhilfevereine
Vierter Unterabschnitt. Aufsicht
§ 30
Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die Oberfinanzdirektionen führen ein Verzeichnis über
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
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