Erster Teil. Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt. Lohnsteuerhilfevereine
Zweiter Unterabschnitt. Anerkennung
§ 18
Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein”
Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein” in den Namen des Vereins aufzunehmen.
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