STEUERBERATUNGSGESETZ


Erster Teil. Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt. Lohnsteuerhilfevereine
Zweiter Unterabschnitt. Anerkennung

§ 17
Urkunde

 Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Oberfinanzdirektion eine Urkunde aus.

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