Gewerbesteuer-Richtlinien 1998


Zu § 2 GewStG

Abschnitt 11
Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG)

 (1) 1Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (§ 2 Abs. 1 GewStG). 2Die Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs ist in § 15 Abs. 2 EStG enthalten. 3Ein Gewerbebetrieb liegt danach vor, wenn folgende vier Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Selbständigkeit (vgl. Absatz 2, R 134 EStR und H 134 EStH),
  2. Nachhaltigkeit der Betätigung (vgl. H 134 a EStH),
  3. Gewinnerzielungsabsicht (vgl. H 134b EStH),
  4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (vgl. H 134c EStH).

4Diese Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein, um die Gewerbesteuerpflicht zu begründen. 5Außerdem darf es sich nicht um Land- und Forstwirtschaft (vgl. R 124a, 135 EStR, H 124a, 135 EStH), um selbständige Arbeit (vgl. H 136 EStH) oder um Vermögensverwaltung (vgl. Absatz 3, R 137 EStR und H 137 EStG) handeln.

 (2) 1Die Annahme eines Gewerbebetriebs setzt neben der persönlichen Selbständigkeit des Unternehmens die sachliche Selbständigkeit des Betriebs voraus. 2Sachlich selbständig ist ein Unternehmen, wenn es für sich eine wirtschaftliche Einheit bildet, also nicht ein unselbständiger Teil eines anderen Unternehmens oder eines Gesamtunternehmens ist. 3Vgl. hierzu die Abschnitte 14 und 16.

 (3) 1Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im ganzen oder eines Teilbetriebs ist grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen und unterliegt daher regelmäßig nicht der Gewerbesteuer (vgl. R 137 Abs. 1 Satz 4 EStR, R 139 Abs. 5 EStR und H 139 Abs. 5 EStH). 2Die Pachteinnahmen gehören zwar, solange der Verpächter nicht die Betriebsaufgabe erklärt, einkommensteuerlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sie unterliegen jedoch nicht mehr der Gewerbesteuer. 3Deshalb muß für das Wirtschaftsjahr, in dem die Verpachtung beginnt, der auf die Zeit bis zum Pachtbeginn entfallende Gewinn für die Gewerbesteuer besonders ermittelt werden. 4Für diese Gewinnermittlung gelten die allgemeinen Grundsätze. 5Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Verpachtung beginnt, durch Schätzung auf die Zeiträume vor und nach Pachtbeginn aufgeteilt wird. 6Dabei kann z. B. der Gewinn des Wirtschaftsjahrs im Verhältnis des in der Zeit bis zum Pachtbeginn erzielten Bruttogewinns (Warenrohgewinn) zur Pachteinnahme aufgeteilt werden. 7Entsprechendes gilt für die Hinzurechnungen und Kürzungen. 8Ist der Gewinn vor der Verpachtung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden, ist für die Ermittlung des Gewerbeertrags bis zum Pachtbeginn für diesen Zeitpunkt der Übergang zum Vermögensvergleich zu unterstellen. 9Die dabei erforderlichen Zu- und Abrechnungen (R 17 Abs. 1 EStR) gehören zum laufenden Gewinn und sind deshalb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 23. 11. 1961, BStBl. 1962 III S. 199, und vom 24. 10. 1972, BStBl. 1973 II S. 233). 10In den Fällen der Betriebsaufspaltung (H 137 Abs. 4 EStH) unterliegt die Verpachtung durch das Besitzunternehmen der Gewerbesteuer.

 (4) 1Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder andere Personengesellschaften, die eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausüben und deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sind Gewerbebetriebe nach § 2 Abs. 1 GewStG. 2Diese Personengesellschaften gelten auch dann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn sie nur teilweise eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausüben (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; R 138 Abs. 5 EStR und H 138 Abs. 5 EStH). 3Zur Mitunternehmerschaft vgl. H 138 Abs. 1 EStH und R 138 Abs. 2 EStR. 4Als Gewerbebetrieb gilt die Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. 5Zur gewerblich geprägten Personengesellschaft vgl. R 138 Abs. 6 EStR und H 138 Abs. 6 EStH. 6Danach gilt auch die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft als Gewerbebetrieb. 7Zum Beginn und Erlöschen der sachlichen Gewerbesteuerpflicht vgl. Abschnitte 18 und 19.

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