DIPL.-KFM. WERNER MUNDORF · STEUERBERATER · DEMMIN
Steuerrechtliche Buchführungspflichten nach § 140 AO
— Anforderungen an EDV-Buchführungen —
Die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bleiben von der gewählten Buchführungstechnik grundsätzlich unberührt; sie ändern sich nicht dadurch, daß die Buchführung mittels EDV-Technik erstellt wird. Die Veränderung bei der angewendeten Buchführungstechnik führt allerdings dazu, daß im Hinblick auf die Besonderheiten der EDV-Technik spezifische – zusätzliche – Anforderungen an die Ordnungmäßigkeit zu stellen sind. Im Ergebnis entscheidend ist aber auch bei Verwendung von EDV-Technik, daß die hiermit erstellte Buchführung den Grundsätzen ordnungmäßiger Buchführung entspricht. Jede EDV-Buchführung muß also die Zuverlässigkeit und Beweiskraft einer herkömmlichen Buchführung erreichen.
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Besondere Anforderungen an EDV-Buchführungen |
Da die Ordnungsmäßigkeitskriterien in computergestützten Buchführungssystemen – im Gegensatz zu manuellen Buchführungssystemen – bereits im Vorfeld der eigentlichen Buchführung, nämlich bei der Programmentwicklung und Programmpflege realisiert werden, erstrecken sich sowohl die Ordnungsmäßigkeit selbst als auch die Aufbewahrungspflichten zusätzlich auch auf diesen Bereich. Aufbau und Pflege der zum Verständnis der EDV-Buchführung erforderlichen Dokumentationen, insbesondere zum Verfahren, zum Ablauf sowie zur Organisation von Hard- und Software, sind unabdingbare Voraussetzungen zur Erfüllung der GoB; wegen weiterer Einzelheiten vgl. Abschnitt 2.524 ff. sowie zu den steuerrechtlichen Besonderheiten Abschnitt 4.25.