Unter Steuerdeklaration wird allgemein die Offenlegung der steuerlichen Verhältnisse gegenüber den Finanzbehörden, in der Regel also gegenüber dem Finanzamt, verstanden. Dies geschieht durch Anfertigung (und anschließende Abgabe) von Steuererklärungen auf amtlich vorgeschriebenen Formularen.
Auch nach Inanspruchnahme des Rechts auf freie Gestaltung der persönlichen Verhältnisse – Hinweis auf meine Ausführungen zur Steuergestaltungsberatung – verbleibt in vielen Fällen auch im Rahmen der Steuerdeklarationsberatung weiterer Gestaltungsspielraum, insbesondere durch die sinnvolle Ausübung von Wahlrechten; im unternehmerischen Bereich namentlich durch die zielorientierte Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten im Rahmen der Anfertigung der steuerlichen Gewinnermittlung.
Die Ausübung von Wahlrechten setzt jedoch eingehende – und immer wieder aktualisierte – Kenntnisse des Steuerrechts, und bei Unternehmen zusätzlich des Handelsrechts, voraus, weil naturgemäß nur solche Wahlrechte ausgeübt werden können, die auch bekannt sind. Gerade in Zeiten politischer Machtwechsel kommt dieser Aktualisierung ganz entscheidende Bedeutung bei. Dies können Sie als informierter Leser – zumindest im Grundsatz – immer wieder der Tagespresse und einschlägigen Wirtschaftsmagazinen entnehmen: Eine Reform jagt die nächste – und meist ist das Steuerrecht der Hauptbetroffene, zumindest aber ist es „mit dabei”.
Daraus ergibt sich für jeden Steuerberater ein hoher Aufwand für Informationsbeschaffung und deren zeitnahe Aktualisierung, denn oft ergeben sich aus dem, was in der Tagespresse in eine Headline paßt, weitreichende Änderungen, die oft der Gesetzgeber selbst nicht bis ins Detail, in dem ja bekanntlich der Teufel steckt, überblickt – und dann gelegentlich nachbessert: Eine „Reform der Reform” oder: „Ergänzungsgesetz zum Gesetz zur Änderung des dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. 10. 1997”.
Darüber hinaus gilt im Steuerrecht keineswegs die Presseregel: „Nichts ist so alt wie die Zeitung von gestern”, vielmehr müssen Steuerberater auch das Steuerrecht von gestern und vorgestern „bevorraten” und anwenden, weil Steuerrecht auch zeitraumbezogenes Recht, nämlich bezogen auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum, ist.
Dies alles zusammengefaßt wird deutlich, daß nur in wenigen, tatsächlich ganz einfach gelagerten Ausnahmefällen, auf die Hilfe eines Steuerberaters bei der Anfertigung von Steuererklärungen verzichtet werden sollte, weil dann dessen Vergütung über der erzielten Steuerbelastungsminderung liegt. In allen anderen Fällen wird sich die „Investition in einen Steuerberater” unmittelbar amortisieren. Wenn Sie dies prüfen wollen, erstellen Sie – neben der Beauftragung eines Steuerberaters und völlig unabhängig von dessen Arbeiten – eine beliebige Steuererklärung selbst und lassen sich anschließend von Ihrem Steuerberater die Ergebnisse beider Steuererklärungen in Form von zwei simulierten Steuerveranlagungen vorlegen – und vergleichen Sie dann selbst.
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