ABGABENORDNUNG


Erster Teil. Einleitende Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 7
Amtsträger

 Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

  1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches) ist,
  2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
  3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
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