ABGABENORDNUNG


Erster Teil. Einleitende Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 6
Behörden, Finanzbehörden

 (1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

 (2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

  1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
  2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminalamt als Bundesoberbehörden,
  3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,
  4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
  5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden und
  6. Familienkassen,
  7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes.
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