ABGABENORDNUNG
Erster Teil. Einleitende Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 6
Behörden, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
- das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
- die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminalamt als Bundesoberbehörden,
- Rechenzentren als Landesoberbehörden,
- die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
- die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden und
- Familienkassen,
- die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes.