ABGABENORDNUNG


Erster Teil. Einleitende Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 8
Wohnsitz

 Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

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