UMSATZSTEUERGESETZ


Zweiter Abschnitt. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen

§ 4b
Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb

  1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände,
  2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,
  3. der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,
  4. der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 nicht eintritt.
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