UMSATZSTEUERGESETZ
Zweiter Abschnitt. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
§ 4b
Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
- der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2
bezeichneten Gegenstände,
- der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,
- der
Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach den für die
Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,
- der Gegenstände, die zur
Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach
§ 15 Abs. 3 nicht eintritt.