UMSATZSTEUERGESETZ


Zweiter Abschnitt. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen

§ 4a
Steuervergütung

 (1) 1Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstandes, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb des Gegenstandes muß steuerpflichtig gewesen sein.
  2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende Steuer muß in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt worden sein.
  3. Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands geschuldete Steuer muß entrichtet worden sein.
  4. Der Gegenstand muß in das Drittlandsgebiet gelangt sein.
  5. Der Gegenstand muß im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden.
  6. Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstands und seine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen worden sein.
  7. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein.

2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen, in dem der Antragsteller die zu gewährende Vergütung selbst zu berechnen hat.

 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen,

  1. wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und
  2. in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist.
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