UMSATZSTEUERGESETZ


Fünfter Abschnitt. Besteuerung

§ 18f
Sicherheitsleistung

 1Bei Steueranmeldungen im Sinne von § 18 Abs. 1 und 3 kann die Zustimmung nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unternehmen von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt.

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