UMSATZSTEUERGESETZ
Fünfter Abschnitt. Besteuerung
§ 18e
Bestätigungsverfahren
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt
- dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.
- dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen
Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des
Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.