UMSATZSTEUERGESETZ


Fünfter Abschnitt. Besteuerung

§ 18e
Bestätigungsverfahren

 Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt

  1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.
  2. dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.
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